Wichtige Pflichten der Schafhaltung / Ziegenhaltung


Es gibt wie immer im Leben auch Pflichten.....

 

und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !


Inhaltsverzeichnis

  • Einleitung
  • HLV Alsfeld (Hessicher Verband für Leisstung und Qualitätsprüfungen)
  • HI-Tier.de
  • Meldung Tierseuchenkasse
  • Höhe Beitrag Tierseuchenkasse
  • Impfpflicht
  • Meldung Veterinäramt
  • Einhaltung Tierschutzgesetz
  • Bestandsregister

Die Gedanken vor der Anschaffung


Wer diese Tiere halten möchte, sollte sich wirklich grundlegende Gedanken machen, was es an Arbeit, Zeit und letzlich Geld bedeutet. Desweiteren sollte genügend Platz vorhanden sein um dem Platzbedarf gerecht zu werden. Ein kleine Ouessant benötigt mindestens 400qm Fläche.  Je größer die Tiere, je mehr Fläche.

 

Bitte klären Sie ganz genau ab, ob eine Haltung in Ihrem geplanten Bereich überhaupt zulässig ist. Wir haben unseren Ziegenbock gerade 2 Stunden auf dem Grundstück gehabt und schon eine Menge Ärger mit den Mitmenschen um uns herum bekommen. Nicht jeder mag Tiere......

 

Halten Sie bitte immer im Hinterkopf, das Tiere und deren Haltung nicht immer automatisch mit Freude verbunden ist, nicht bei den Mitmenschen die wir immer wieder um uns herum haben..... Es kommt schnell das Argument/die Beschwerde, laut, stinkt, muss sofort weg.


Schafe / Ziegen

 

Jeder, der Schafe/Ziegen halten möchte, hat dies der zuständigen Behörde und der zuständigen Stelle (HVL in Hessen) spätestens mit Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Er bekommt eine Registriernummer zugeteilt. Ein verantwortungsvoller Züchter verkauft kein Schaf, ohne sich die Betriebsnummer des neuen Besitzer geben zu lassen. Von daher ist es vor der estmaligen Anschaffung ratsam, sich gleich anzumelden und die Betriebsnummer  geben zu lassen.

 

Ein Schafhalter/Ziegenhalter ist dazu verpflichtet ein Bestandsregister zu führen, die Übernahme von Schafen und Ziegen und seinen Stichtagsbestand (beim HVL) oder direkt in der HI-Tier-Datenbank zu melden. Lämmer müssen nach den EU-Vorschriften gekennzeichnet werden. Die Ohrmarken zur Kennzeichnung müssen (beim HVL für Hessen) bestellt werden.

Hier finden Sie alles was Sie an Informationen benötigen.

Hier sind die Tiere mit der Betriebsnummer und des Zugangsdatums zu melden. Ebenso Abgänge.


Meldung Tierseuchenkasse


Meldepflicht allgemein

 

Meldepflichtig zur Tierseuchenkasse sind alle Tierhalter der nachstehend aufgeführten Tierarten, deren Tiere unabhängig vom Geschlecht oder Alter gehalten werden. Unerheblich ist auch die Art der Nutzung, ob landwirtschaftlich oder private Hobbyhaltung. 

 

Einhufer Pferde einschließlich Fohlen; Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide, Rinder. Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe übernimmt die Hessische Tierseuchenkasse aus der Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT), Schafe alle Rassen einschließlich Lämmer,Schweine Zuchtschweine, Mastschweine und Ferkel,Ziegen alle Rassen einschließlich Lämmer,Bienen nur Völker, die nicht beim Landesverband Hessischer Imker (LHI) gemeldet sind Geflügel Hühner, Puten, Enten, Gänse, Laufvögel, Tauben, Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln, Fische Salmoniden, - Speise- und Satzfische (ab 2012 ausgesetzt). Gehegewild Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Fleischgewinnung für den menschlichen Verzehr gehalten werden.

 

Tierhalter ist diejenige Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, mithin also die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier hat. Die Eigentumsverhältnisse spielen hierbei keine Rolle.

 

Tiere, die im Laufe des Jahres nur vorübergehend ihren Herkunftsbetrieb verlassen und auf fremde Weideflächen verbracht werden, brauchen nicht noch einmal gemeldet werden.

 

NEUANMELDUNG

Wenn Sie noch nicht bei der Tierseuchenkasse registriert sind können Sie dies unter Erstanmeldung vornehmen. Bitte füllen Sie alle Felder aus, die mit Sternchen (Pflichtfelder) gekennzeichnet sind und tragen Sie die Anzahl der von Ihnen gehaltenen Tiere ein.

 

Meldepflichtige Tierarten müssen ab dem ersten Tier gemeldet werden. Bitte achten Sie auf die korrekte Angabe Ihrer E-Mail-Adresse, da Sie nach Absenden der Meldung eine Bestätigungsmail erhalten.

 

STICHTAGSMELDUNG

Wenn Sie bereits bei der Tierseuchenkasse registriert sind erhalten Sie für die Meldung zum Stichtag 01.01.20xx ein Meldeformular mit ergänzenden Informationen zum aktuellen Meldeverfahren. Sie können sich auch mit ihrem Kennwort in Verbindung mit Ihrer TSK-Nr. einloggen und das online-Formular Bestandsmeldung nutzen.

 

Bitte melden Sie die Zahl aller Tiere, die Sie am 01.01.20xx halten, unabhängig vom Geschlecht der Tiere, der Rasse oder der Nutzungsart. Geben sie bitte nur die Tierarten an, die im Formular aufgeführt sind.

 

NACHMELDUNG

Bitte beachten Sie auch Ihre Verpflichtung zur Nachmeldung, wenn sich nach dem Stichtag die Anzahl einer Tierart in Ihrem Bestand um mehr als 10% - mindestens 5 Tiere - erhöht oder eine Tierart neu aufgenommen wird.

 

Bitte melden Sie nur die Tiere nach, die nach dem Stichtag hinzu gekommen und noch nicht gemeldet sind.

Bestandsminderungen im Laufe des Jahres werden nicht berücksichtigt.

 

ÄNDERUNGSMELDUNG

Änderungen der Postanschrift, dem Standort der Tiere oder bei Heirat die Änderung des Familiennamens sind vom Tierhalter an die Tierseuchenkasse zu melden. 

Für Hofübergabe, Umfirmierung oder Verpachtung Ihres Betriebes haben wir unter Vordrucke (PDF) ein Formular hinterlegt.


ABMELDUNG

Nur wenn Sie dauerhaft keine Tiere mehr halten, kreuzen Sie bitte das Feld „Gesamte Tierhaltung beendet“ auf dem Meldebogen an.

 

Was Sie noch wissen sollten

Bei gemeinsamen Tierhaltungen (z.B. in Pferdepensionen oder Geflügelvereinen mit Gemeinschaftsvolieren) ist der vor Ort Verantwortliche der Tierhalter für alle in seiner Obhut und Pflege befindlichen Tiere. Wenn Sie als Eigentümer von Tieren, besonders von Pferden oder Rassegeflügel, ihre Tiere zur Haltung, Hege und Pflege in fremde Obhut gegeben haben, sind Sie nicht Tierhalter im Sinne des Tiergesundheitsgesetztes und deshalb auch nicht melde- und beitragspflichtig.

 

Liegt der Tierseuchenkasse bis zum 15.02.20xx keine Tierbestandsmeldung bzw. Abmeldung für das Beitragsjahr vor, so kann der Tierbestand des Vorjahres für die Beitragsveranlagung zugrunde gelegt werden.

 

Quelle: http://www.hessischetierseuchenkasse.de/


Höhe Beitrag


Scheuen Sie sich nicht Ihre Tiere anzumelden. Der Beitrag ist gering.

 

Stand 2016 3 Schafe 5,00€ Beitrag

Stand 2018 21 Schafe 26,35€ Beitrag


Impfpflicht


Zur Zeit gibt es keine Impfpflicht

Stand: 07/2016


Meldung Veterinäramt


Jeder Halter von Tieren ist verpflichtet, seinen Tierbestand unter Angabe seines Namens, Adresse, Art und Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere beim zuständigen Veterinäramt zu melden. Dies gilt auch für Hobbyhalter, die die Tiere nicht aus wirtschaftlichen Gründen halten und unabhängig von der Bestandsgröße.

Das heißt, jedes einzelne Schaf muss gemeldet werden!

Veterinäramt

 

Das Veterinäramt sorgt für die Einhaltung der besondern Vorschriften zum Schutze des Lebens und Wohlbefindens der Tiere. Grundlage hierfür ist das Tierschutzgesetz.

 

Das Veterinäramt überwacht insbesondere:

 

Die Tierhaltungen

 

Halter von Hunden und Katzen- und sonstiger Heimtiere, aber auch die landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen.

 

Das Veterinäramt wird zunächst tätig bei angezeigten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz. Hier werden die Haltungsbedingungen sowie des Ernährungs- und Pflegezustand der Tiere überprüft. Sollte sich der Verdacht bestätigen, werden vom Veterinäramt verschiedene Maßnahmen ergriffen. Dies können z.b. Auflagen zur Verbesserung der gegebenen Bedingungen, die Forderung nach einem Sachkundenachweis des Tierhalters bis zur vorübergehende oder endgültige Wegnahme der betroffenen Tiere sein.

 

Sollte Ihnen eine tierschutzwidrige Tierhaltung bekannt sein, können Sie sich vertrauensvoll an das Veterinäramt wenden. Einen Vordruck für eine Anzeige finden Sie auf der Homepage.

 

Zum Schutze der Tiere ist die Ausübung verschiedener Tätigkeiten, die mit Tieren in Zusammenhang stehen, erlaubnispflichtig. Diese Betriebe werden regelmäßig von den zuständigen Mitarbeitern des Veterinäramtes kontrolliert, ebenso wie Nutztierhaltungen ( z.B. Rinder, Schafe, Pferde, Schweine), Schlachtstätten, Tieraustellungen und Zirkusbetriebe.

 

Die Sachverständigen können Grundstücke und Räume in denen Tiere gehalten werden, betreten, Tiere untersuchen und u.a. beschlagnahmen, bis eine ordnungsgemäße Tierhaltung sichergestellt ist.

 

Die entsprechenden Anträge auf Erteilung der jeweiligen Erlaubnis können beim Veterinäramt angefordert werden oder hier als pdf-Datei herunter geladen werden.

 

1. Das gewerbsmäßige Züchten, Handeln, Halten von Tieren, einschl. Unterhalten von Reit- und Fahrbetrieben und das Halten

 von Tieren in einem Tierheim oder ähnlicher Einrichtung. Einen Antrag finden Sie hier.

2. Der gewerbliche Transport von Tieren.

3. Haltung von Tieren in einem Zoo oder ähnlicher Einrichtung.

4. Das (gewerbsmäßige) Töten von Tieren

5. Die gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung. 

 

Weiter Informationen zu Tierschutzangelegenheiten finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verbraucherschutz und der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz.

  

Ansprechpartner/in

 

Ansprechpartner/in Raum Telefon Fax Email

Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Fachbereichsleitung

Friebertshäuser, Dr. Britt

Fachbereichsleiterin 4-351 06172-999-6500 06172-999-9815 E-Mail

Veterinärwesen und Verbraucherschutz, stellv. Fachbereichsleitung

Dr. Haug, Peter

Stellv. Fachbereichsleitung 4-349 06172-999-6510 06172-999-9815 E-Mail

Veterinärwesen und Verbraucherschutz - Tierschutz

Oberdorfer, Karin

Tiergesundheitsaufseherin 4-305 06172-999-6521 06172-999-9815 E-Mail

 

Quelle:http://www.hochtaunuskreis.de/Block/Gesellschaft+_+Soziales_+Gesundheit_+Verbraucherschutz+_+Tierschutz-p-12/Veterin%C3%A4rwesen+und+Verbraucherschutz/Tierschutz.html

 

 

Hier entstehen keine Kosten


Einhaltung Tierschutzgesetz


Eine artgerechte Haltung sollte sich bei der Anschaffung von Tieren von selber verstehen. Die tierschutzrechtlichen Mindesstandards sollten eingehalten werden und können in der TierSchNutzV nachgelesen werden.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/tierschnutztv/


Bestandsregister


Wer Schafe/Ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Hier werden Zu - und Abgänge (mit Betriebsnummer der ab -bzw. aufnehmenden Personen) der Schafe/Ziegen eingetragen. Dieses kann auch elektronisch geführt werden. Die Unterlagen müssen 3 Jahre aufbewahrt werden.


1 Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.